Alten­pflege­helfer/-in

Der Beruf der AltenpflegehelferIn ist ein Beruf mit Zukunft und der Tätigkeits­bereich ist sehr umfassend, viel­fältig und ab­wechslungs­reich. Be­schäftigungs­möglich­keiten reichen von der Arbeit in Alten- und Pflege­heimen über ambulante Dienste bis hin zu Sozial­stationen, Kranken­häusern und natürlich Familien. Die ein­jährige Fach­schule für Alten­pflege­hilfe arbeitet sehr eng mit den Ein­richtungen der prakt­ischen Aus­bildung zusammen und sie vermitteln gemein­sam Kenntnisse, Fähig­keiten und Fertig­keiten für eine quali­fizierte Mit­wirkung bei der Be­treuung, Versor­gung und Pflege gesunder und kranker älterer Men­schen und be­fähigt dazu, ins­besondere pflege­rische und soziale Aufgaben unter An­leitung einer Pflege­kraft wahr­zunehmen.

Mit dem erfolgreichen Absolvieren der Abschluss­prüfung wird die Er­laubnis erteilt, die Berufs­bezeichnung „Staatlich geprüfte Alten­pflege­helferin“ oder „Staatlich ge­prüfter Alten­pflege­helfer“ zu führen.
Es besteht die Weiter­bildungs­möglichkeit einer auf 2 Jahre ver­kürzten Aus­bildung zum Alten­pfleger bzw. Alten­pflegerin.

Dauer: 1 Jahr

Form: Vollzeit

Typ: Wahlschule

Voraussetzung

  • Berufsreife
  • Berufsfachschule 1
  • Qualifizierter Sekundarabschluss 1 (Mittlerer Schulabschluss)
  • Fachhochschulreife
  • Hochschulreife
  • Duale Berufsausbildung
  • Berufsvorbereitungsjahr Sprachförderung

Fachrichtung

  • Pflege
  • Gesundheit

Abschluss

  • Staatlich geprüfter Altenpflegehelfer/in

Übergänge Schulform

  • Duale Berufsausbildung

Besondere Voraussetzungen

  • Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr
  • Guter gesundheitlicher Allgemeinzustand zur Ausübung des Berufes
  • Berufsreife (ehemals Hauptschulabschluss) besitzt

 UND

Nachweis einer beruflichen Vorbildung, durch bspw.

  • Einrichtungsbezogene Impfpflicht UND
  • den Abschluss der Berufsfachschule I (Fachrichtung Gesundheit/Pflege) ODER
  • ein freiwilliges soziales Jahr in sozialpflegerischen Einrichtungen der Altenhilfe oder im Krankenhaus ODER
  • eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung ODER
  • eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit in sozialpflegerischen Einrichtungen der Altenhilfe oder im Krankenhaus ODER
  • eine mindestens dreijährige hauptberufliche einschlägige Tätigkeit im Be-reich Pflege ODER
  • das mindestens zweijährige Führen eines Familienhaushaltes mit mindestens einer pflegebedürftigen Person

UND

  • Ausbildungsvertrag mit der Einrichtung liegt vor, in der die praktische Ausbildung stattfindet